Wann zahlt das Finanzamt mit?
Wussten Sie schon, dass eine neue Brücke, Krone oder Prothese helfen kann, Steuern zu sparen?
Bestimmte Aufwendungen bei Krankheit können steuerlich einkommensmindernd berücksichtigt werden. Das beschreibt § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Dazu gehört auch der Eigenanteil beim Zahnersatz. Dieser wird, soweit er die „zumutbare Belastung“ übersteigt (siehe Tabelle „Höhe des jährlichen Grenzbetrags“), vom steuerlichen Einkommen abgezogen.
Bei der jährlichen Lohn- und Einkommensteuererklärung sollten entstandene Zahnersatz- Kosten angegeben werden. Dadurch kann sich der Steuerbetrag verringern.
Dazu ein Beispiel:
Ein Familienvater mit drei Kindern und einem Monatseinkommen von 2.200 Euro brutto hat eine steuerlich zu berücksichtigende Grenze von ca. 250 Euro pro Jahr.
Überschreitet der Eigenanteil für Zahnersatz, Zahnkronen oder Zahnfüllungen aus Gold oder Keramik diese Summe, so kann er den Überschuss als „außergewöhnliche Belastung“ geltend machen.
Einkommensteuergesetz (EStG) § 33 Außergewöhnliche Belastungen
1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
2. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter § 4 f oder § 9 Abs. 5 fallen, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
